Neben den betrieblichen Verschwiegenheitspflichten gelten für Sie aufgrund Ihrer Aufgabenstellung die Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutz-gesetzes (BDSG).
Wir verpflichten Sie, das Datengeheimnis zu wahren. Hiernach ist es Ihnen untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu verarbeiten. Personenbezogene Daten dürfen daher nur verarbeitet werden, wenn eine Einwilligung bzw. eine gesetzliche Regelung die Verarbeitung erlauben oder eine Verarbeitung dieser
Daten vor geschrieben ist.
Die Grundsätze der DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten sind in Art. 5 Abs. 1 DSGVO festgelegt und beinhalten im Wesentlichen folgende Verpflichtungen:
Personenbezogene Daten müssen…
Verstöße gegen das Datengeheimnis können nach Art. 83 DS-GVO i. V. m. §§ 41-43 BDSG mit Bußgeld, Geld- oder Freiheitsstrafe geahndet werden. Ein Verstoß kann zugleich eine Verletzung von arbeitsvertraglichen Pflichten oder spezieller Geheimhaltungspflichten darstellen. Auch (zivilrechtliche) Schadenersatzansprüche können sich aus schuldhaften Verstößen gegen diese Verpflichtung ergeben.
Diese Verpflichtung ist Teil der Arbeitgeberüberlassung und erlischt nicht, wenn Sie eine andere Aufgabe im Konzern übernehmen oder das Unternehmen verlassen.
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